englhardt Immobilien

Ärger beim Auszug: Diese Mängel müssen Mieter beseitigen

Wenn der Umzug näher rückt, wird es für viele Mieter stressig. Zwischen Kistenpacken, Ummeldungen und dem Einrichten der neuen Wohnung bleibt oft kaum Zeit, sich um die alte zu kümmern. Trotzdem dürfen bestimmte Mängel nicht einfach ignoriert werden, denn Vermieter müssen nicht alles akzeptieren.

Welche Mängel Mieter beseitigen müssen

Beim Auszug kann der Vermieter verlangen, dass bestimmte Schönheitsreparaturen durchgeführt werden – allerdings nur, wenn die Wohnung zu Beginn renoviert übergeben wurde und eine wirksame Regelung im Mietvertrag besteht.

Diese sogenannte Schönheitsreparaturklausel verpflichtet den Mieter dazu, Gebrauchsspuren zu beseitigen. Laut gesetzlicher Grundlage können unter anderem folgende Arbeiten verlangt werden:

  • Wände und Decken in neutralen Farben streichen oder neu tapezieren
  • Heizkörper und Heizungsrohre streichen oder lackieren
  • Türen sowie Fensterrahmen bei Bedarf innen bearbeiten (ordentlicher Zustand)
  • Fußböden reinigen
  • Die Wohnung besenrein übergeben, also grob reinigen und durchkehren oder saugen

Wer diese Pflichten nicht erfüllt, muss unter Umständen Schadensersatz leisten. Wichtig: Wurde die Wohnung unrenoviert übernommen, darf sie auch in diesem Zustand wieder abgegeben werden – ohne finanzielle Folgen.

Hinweis:
Bei der Farbwahl gibt es klare Vorgaben. Knallige oder ungewöhnliche Farben sind tabu. Erlaubt sind nur helle, neutrale Töne, damit die Wohnung problemlos weitervermietet werden kann.

Was Vermieter hinnehmen müssen

Eine Wohnung muss beim Auszug nicht wie neu aussehen. Normale Abnutzung gehört dazu – und die muss der Vermieter akzeptieren. Auch kleinere handwerkliche Schwächen bei Renovierungsarbeiten sind zulässig, solange ein gewisses Qualitätsniveau eingehalten wird.

1. Wände und Decken

Spuren durch Bilder, Kabel oder Kinderhände sind völlig normal. Mieter dürfen diese selbst überstreichen, ohne einen Profi zu beauftragen. Wichtig ist nur, dass das Ergebnis ordentlich ist. Streifen oder Farbnasen sind nicht akzeptabel und müssen korrigiert werden.

2. Abgenutzte Böden

Gebrauchsspuren wie leichte Kratzer im Parkett, Druckstellen durch Möbel oder Laufspuren im Teppich sind üblich und kein Problem. Für solche Abnutzung haftet der Mieter nicht. Anders sieht es bei Schäden wie Brandlöchern aus – hier kann der Vermieter Ersatz verlangen.

3. Bohrlöcher in Fliesen

Im Badezimmer sind Bohrlöcher oft unvermeidbar, etwa für Handtuchhalter oder Spiegel. Eine angemessene Anzahl davon muss der Vermieter dulden. Allerdings ist der Mieter verpflichtet, die Löcher beim Auszug fachgerecht zu verschließen.

Tipp für Vermieter

Beim Auszug sollte immer ein detailliertes Übergabeprotokoll erstellt werden – idealerweise bei Tageslicht. Nur Mängel, die dort dokumentiert sind, können später als Grundlage für Schadensersatz dienen.

Dieser Hinweis / Service ist nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und wie immer „OHNE GEWÄHR“ zu verstehen, sodass wir für die Vollständigkeit und Richtigkeit keine Haftung übernehmen.

Was gibt es Neues?

Der Englhardt Newsroom!

Was macht uns aus, wer sind wir und was passiert eigentlich so bei uns? Einen Einblick in den Alltag und rund um unser Unternehmen bekommen Sie in unserem Englhardt Newsroom.

Der kleine Blick hinter die Kulissen von Englhardt Immobilien – Seien Sie gespannt, es lohnt sich!