Frohe Kunde für Vermieter. Nach einem BGH-Urteil darf nach einer energetischen Modernisierung die Miete erhöht werden. Hierfür muss allerdings eine nachvollziehbare Einsparprognose vorliegen.
Konkreter Fall aus 2017 in Bremen: Nach einer Modernisierung der Heizung von Einzelöfen auf eine Gaszentralheizung in einem Mehrfamilienhaus durch den Vermieter war die Mieterin mit einer Mieterhöhung nicht einverstanden und verlangte den Erhöhungsbetrag im Zeitraum von Januar 2018 bis August 2019 zurück.
Das Amts- und Landgericht Bremen hielt die Erhöhung ebenfalls für ungerechtfertigt, da der Vermieter nicht nachgewiesen hat, dass durch die Modernisierung nachhaltig Energie eingespart werde.
Das Landgericht beauftrage nunmehr einen Sachverständigen, welcher den tatsächlichen Verbrauch vor und nach der Maßnahme vergleichen solle. Leider lagen hier allerdings keine Angaben des tatsächlichen Verbrauchs vor dem Umbau vor.
Nun landete der Fall beim BGH. Der BGH zeigte auf, dass die Vermieter nicht den individuellen Verbrauch ihrer Mietenden nachweisen müssten. Wichtig wäre jedoch, ob die bauliche Veränderung zum Zeitpunkt der Mieterhöhung eine messbare und dauerhafte Einsparung von Endenergie erwarten lässt. Als Nachweise hierfür würden Fachgutachten oder offizielle Durchschnittswerte genügen.
Seit 01.01.2019 kann die Modernisierungs-Mieterhöhung für das Jahr bis zu 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten betragen. Weiterhin wurde hier eine Kappungsgrenze von höchstens 3 €/m² pro Jahr eingeführt.
Dank des BGH-Urteils macht es den Vermietenden leichter, ihre Investitionen in Sachen einer energetischen Sanierung besser zu kalkulieren und erleichtert Ihnen somit die Entscheidung einer Modernisierung.
(BGH, Urteil v. 26.3.2025, VIII ZR 283/23)
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