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Räum- und Streupflicht im Winter: Wer hat welche Pflichten bei Schnee auf Gehwegen?

Bei Schnee und Glatteis sind Eigentümer verpflichtet, Wege und Zufahrten zu räumen und diese auch zu streuen. Dies betrifft auch Abschnitte, die zum Grundstück gehören oder daran angrenzen. Auch die Mülltonnen müssen ohne Rutschpartie erreicht werden können und die Zugänge zu den Tiefgaragen sollten von Schnee befreit werden. Städte und Kommunen übernehmen nämlich den Winterdienst in der Regel nur für Gehwege, die nicht an private Grundstücke grenzen. Wer dem nicht nachkommt, muss bei einem Schadensfall haften und riskiert Schadensersatzansprüche.

Ab wann besteht die Streupflicht?

Zu welchem Zeitpunkt die Gehwege geräumt sein müssen, wird in den Satzungen der Gemeinden festgehalten. Bürgersteige und Zufahrten sollten von 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends problemlos begeh- und befahrbar frei geräumt und gestreut sein. Der Gehweg ist bis zu einer Breite von 1,00 – 1,50 Meter zu räumen, damit zwei Personen problemlos aneinander vorbeigehen können.

Bei anhaltendem Schneefall ist mehrfach in angemessenen Abständen zu räumen.

Erlaubte Streumittel

Es ist auf umweltverträgliches Streugut zurückzugreifen. Geeignet hierfür z. B. Sand oder Splitt. Streusalz ist meist nur an besonders gefährlichen Stellen wie Treppen oder starken Steigungen erlaubt.

Auch bei Blitzeis erlauben manche Kommunen, dass Streusalz beigemischt wird. Ansonsten gilt: Wer mit Streusalz erwischt wird, muss je nach Gemeinde mit einem Bußgeld zwischen 500,- und 10.000,- Euro rechnen.

Winterdienst auf Mieter übertragbar

Den Winterdienst (Räum- und Streupflicht) kann der Eigentümer auf seine Mieter übertragen. 

Die Pflicht zum Winterdienst muss im Mietvertrag festgeschrieben sein. Außerdem muss der Hausbesitzer die Räum- und Streupflicht der Mieter kontrollieren.

Bei mehreren Mietern sollte ein Aushang erstellt werden, wer an welchen Tagen für den Winterdienst zuständig ist. Bestimmte Mieter hierfür aus der Pflicht heraus zu nehmen, ist nicht erlaubt. Sollte ein Mieter keine Zeit für den Winterdienst haben, hat er für eine adäquate Vertretung zu sorgen.

Wird ein Schaden durch unterlassenes Schneeräumen verursacht, muss die Haftpflichtversicherung dafür eintreten. Sofern keine Haftpflichtversicherung besteht, sind mögliche Ansprüche aus eigenen Mitteln zu tragen.

Ein Hausmeisterservice kann die Räumpflicht übernehmen

Hausbesitzer können auch ein Unternehmen mit dem Winterdienst beauftragen. Die Kosten hierfür kann der Vermieter auf die Mieter umlegen.

Auch hier ist wieder zu prüfen, ob der Hausmeisterservice rechtzeitig und regelmäßig räumt.

Übrigens: Der Schnee darf nicht auf Gully- und Schachtdeckel geschoben werden. Auch den Schnee auf die Straße zu schieben ist nicht erlaubt.

Fußgänger müssen immer damit rechnen, dass nicht überall gestreut wird. Ein geeignetes Schuhwerk wird daher empfohlen.

Dieser Hinweis / Service ist nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und wie immer „OHNE GEWÄHR“ zu verstehen, sodass wir für die Vollständigkeit und Richtigkeit keine Haftung übernehmen.

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