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Nebenkostenabrechnung: Fristen und Verjährung

Der Vermieter bzw. eine eventuell beauftragte Hausverwaltung hat ein Jahr Zeit nach Ende des Abrechnungszeitraums, die Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Für das Kalenderjahr 2024 z.B. muss die Nebenkostenabrechnung daher bis zum 31.12.2025 erstellt sein.

Der Vermieter bzw. eine eventuell beauftragte Hausverwaltung hat ein Jahr Zeit nach Ende des Abrechnungszeitraums, die Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Für das Kalenderjahr 2024 z.B. muss die Nebenkostenabrechnung daher bis zum 31.12.2025 erstellt sein.

Sollte der Vermieter bzw. die Hausverwaltung diese Frist nicht einhalten, erlischt der Anspruch auf mögliche Nachzahlungen. Allerdings betrifft dies nicht etwaige Guthaben. Diese müssen auch bei einer verspäteten Erstellung der Abrechnung ausgezahlt werden.

Entdeckt der Mieter bei der Nebenkostenabrechnung einen Fehler, beträgt die Einspruchsfrist nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung ein Jahr. Wird diese Frist versäumt ist ein Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung nicht mehr möglich, sofern er die Verspätung nicht zu vertreten hat.

Doch was passiert, wenn der Vermieter bzw. die Hausverwaltung die Frist zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung nicht einhält? Der Mieter besitzt einen Anspruch auf die Zusendung einer Nebenkostenabrechnung. Diese unterliegt der Verjährung mit einer Verjährungsfrist von 3 Jahren, gerechnet vom Ende der Abrechnungsfrist. Beispiel: Die Abrechnungsfrist für die Nebenkostenabrechnung 2023 hat am 31.12.2024 geendet. Der Anspruch des Mieters verjährt also am 31.12.2027.

Weiterhin verjährt der Anspruch des Vermieters auf eine Nachzahlung  aus einer Nebenkostenabrechnung innerhalb drei Jahren. Der Anspruch auf die Nachzahlung entsteht allerdings erst, wenn eine wirksame Nebenkostenabrechnung erteilt wurde.

Dieser Hinweis / Service ist nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und wie immer „OHNE GEWÄHR“ zu verstehen, sodass wir für die Vollständigkeit und Richtigkeit keine Haftung übernehmen.

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