Sicher durch den Winter!

Alle Jahre wieder, wenn aus Regen Schnee und aus nassen glatte Straßen werden, wird es Zeit für den Winterdienst.

Folgendes gilt für das Stadtgebiet Weiden

- Auszug aus dem Infoblatt "Sicher durch den Weidener Winter" der Stadt Weiden -

Sicherungspflicht - ist auch Bürgerpflicht!

Durch die Straßenreinigungsverordnung sind zum Winterdienst auf Gehwegen verpflichtet (mit oder ohne Bürgersteig): - Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücke innerhalb geschlossener Ortslage, deren Grundstück an öffentliche Straßen (als Vorder- bzw. Hinterlieger) anliegt. - Anlieger an Stichstraßen.

Wo müssen Sie tätig werden?

Auf Gehbahnen (auch kombinierte Rad- und Gehwege) entlang ihres Grundstückes. Ist kein Bürgersteig vorhanden, so sind die Sicherungsarbeiten auf einem mindestens 1 Meter breiten Streifen entlang des Grundstückes vorzunehmen: - Dabei sind die geräumten Schnee und Eisreste so neben der Fahrbahn zu lagern, dass der Verkehr nicht behindert wird. - Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind freizuhalten. - Anlieger an Stichstraßen sowie Vorder- und Hinterlieger haben gemeinsam die genannten Arbeiten durchzuführen.

Wann muss geräumt und gestreut sein?

- 07:00 – 20:00 Uhr werktags - 08:00 – 20:00 Uhr Sonn- und Feiertags
Das heißt, es muss bei Bedarf werktags bis um 07:00 und Sonn- und Feiertags bis um 08:00 Uhr erstmals der Winterdienst durchgeführt worden sein!
Falls notwendig – wegen weiteren Schneefällen – sind die Sicherungsarbeiten zu wiederholen.

Wie oft ist in den o. g. Zeiten zu Räumen und zu Streuen?

Das kommt auf die jeweilige Situation an. Schneit es mehrere Stunden anhaltend, so muss dazwischen nicht ständig geräumt und gestreut werden. Nach dem Schneefall aber schon!

Womit darf gestreut werden!

Zum Streuen darf nur abgestumpftes Material, wie Splitt oder Sand, verwendet werden.

Eine Ausnahme hiervon besteht bei starken Steigungen, sowie bei Glatteis infolge gefrierenden Regens (Eisregen). In diesen Fällen ist die Verwendung einer Mischung von höchstens 25 % Auftausalz mit abstumpfenden Mitteln zulässig. Streumittel halten alle Baumärkte im Stadtgebiet bereit.

Tipp:

Natürlich kann der Hauseigentümer den Winterdienst durch Hausordnung auf seine Mieter übertragen oder ein Unternehmen damit beauftragen. Die Kontrollverpflichtung bleibt jedoch immer beim Hauseigentümer.

Wichtig:

Schnee aus Höfen und Hofeinfahrten darf nicht auf öffentliche Straßen und Wege abgelagert werden.

In anderen Landkreisen und Kommunen gelten eventuell andere Vorschriften. Bitte beachten Sie hierzu die jeweilige Straßenreinigungsverordnung Ihrer Kommune oder Ihres Landkreises.

 

Dez, 07, 2015

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